Straßenreinigungsverordnung §5,2: Für das Streuen der Gehwege dürfen nur abstumpfende Streustoffe wie Splitt oder Sand verwendet werden. Unzulässig ist der Einsatz von groben Stoffen (z. B. Schotter), Salz, Salz-Sand-Gemischen oder chemischen Auftaustoffen. Der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmter Vertreter kann in
besonders gefährlichen Situationen für den Fußgängerverkehr für das Stadtgebiet oder für bestimmte Teile des Stadtgebietes befristete Ausnahmen zulassen. Auf Gehwegtreppen und -rampen ist die Verwendung von Salz im erforderlichen Umfange erlaubt. Das Streugut ist nach der Eis- und Schneeschmelze unverzüglich zu
entfernen.
Quelle: Streusalz Verordnung