Grundsätzliches Verbot von Auftausalzen, aber mit enggefassten Ausnahmeregelungen

Straßenreinigungsverordnung §5,2: Für das Streuen der Gehwege dürfen nur abstumpfende Streustoffe wie Splitt oder Sand verwendet werden. Unzulässig ist der Einsatz von groben Stoffen (z. B. Schotter), Salz, Salz-Sand-Gemischen oder chemischen Auftaustoffen. Der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmter Vertreter kann in
besonders gefährlichen Situationen für den Fußgängerverkehr für das Stadtgebiet oder für bestimmte Teile des Stadtgebietes befristete Ausnahmen zulassen. Auf Gehwegtreppen und -rampen ist die Verwendung von Salz im erforderlichen Umfange erlaubt. Das Streugut ist nach der Eis- und Schneeschmelze unverzüglich zu
entfernen.

Quelle: Streusalz Verordnung

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Fehlerfreies Kommissionieren mit dem Modul ScanCheck “Sortierung”

Ein neues Modul im Unternehmen der S.K. Fashion Logistik GmbH sorgt für ein fehlerfreies Verteilen von Sendungen auf festgelegte Kommissionierplätze. Hierbei werden Sendungen auf der Fördertechnik vom Scanner eines Mitarbeiters erfasst, und auf dem Display angezeigten Kommissionierplatz abgelegt. Mit einer weiteren Scannung an der Stellplatznummer wird die Sendung verheiratet. Dem Mitarbeiter wird sofort die ordentliche Verbringung der Sendung, sowohl akustisch, als auch auf dem Display des Scanners, angezeigt.
Bei einem Fehler in der Kommissionierung werden dem Mitarbeiter entsprechende Negativmeldungen signalisiert. Alle gescannten Datensätze stehen für einen Report online, oder nach einem Batchvorgang, zur weitern Bearbeitung bereit. Die Möglichkeiten für einen Einsatz sind schier grenzenlos und kompatibel mit sämtlichen Modulen von ScanCheck, insbesonder der Zeiterfassung und der Sendungsverfolgung. Vereinbaren Sie mit uns eine Termin, wir werden Sie von dem Einsatz von ScanCheck auch in Ihrem Unternehmen überzeugen.

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